Auslandsaufenthalt M.Ed. Russisch

OBLIGATORISCHER AUSLANDSAUFENTHALT

 

Welche Anforderungen und Regelungen sind an den „obligatorischen Auslandsaufenthalt“ geknüpft?

 

  • Für M.Ed.-Russisch-Studierende mit erstmaligem Studienbeginn ab Wintersemester 2005/061 bis Sommersemester 2011 ist ein Aufenthalt im russischsprachigen Ausland von mindestens sechs Wochen Dauer ein obligatorischer Teil des Studiums. Dieser Auslandsaufenthalt wird nicht kreditiert. Das russischsprachige Ausland umfasst alle Länder, in denen Russisch (eine) Amtssprache ist.
  • Der Auslandsaufenthalt muss bis zur Anmeldung des letzten Prüfungsteils im Fach Russisch (i.d.R. die M.Ed.-Arbeit) nachgewiesen werden.
  • Prinzipiell besteht entweder die Möglichkeit, bereits absolvierte Auslandsaufenthalte rückwirkend anerkennen zu lassen, oder einen Auslandsaufenthalt (dies kann ein Praktikum, ein Auslandssemester, Volunteering oder Ähnliches sein) in das B.A.- oder M.Ed.-Studium einzubauen bzw. zwischen dem B.A.- und dem M.Ed.-Studium einzuschieben.
  • Es sind folgende Möglichkeiten gegeben: Neben Studienaufenthalten (die erbrachten Leistungen werden nach Möglichkeit anerkannt; bitte für die rechtzeitige Planung und die Anerkennung die Studienfachberatung aufsuchen) sind Sprachkurse, Praktika oder Tätigkeiten in Unternehmen, in Institutionen des öffentlichen oder privaten Sektors, in Bildungseinrichtungen, in der Betreuung von Jugendlichen oder die Arbeit als Fremdsprachenassistent/-in besonders geeignete Formen des Auslandsaufenthalts.
  • Der Nachweis muss durch eine offizielle Institution (Firma, öffentliche Einrichtung etc.) auf einem offiziellen Dokument (Briefkopf – nicht E-Mail etc. – mit Angaben zur Überprüfbarkeit) erfolgen.
  • Wird im Rahmen des Optionalbereichs Gebiet 5 ein Auslandspraktikum im russischsprachigen Ausland absolviert, kann dieses als obligatorischer Auslandsaufenthalt anerkannt werden. Dabei sind jedoch die Regeln des Optionalbereichs (v.a. 40 Stunden Arbeitszeit pro Woche) zu beachten.
  • Eine Teilung des Aufenthalts in zwei oder mehr kürzere Zeitabschnitte ist nicht möglich.
  • Eine Anmeldung vor Erbringung des Auslandsaufenthalts ist nicht erforderlich. Bei Unklarheiten über die Regelungen und Anforderungen sollten Sie jedoch unbedingt rechtzeitig eine Beratung bei der Studienfachberaterin wahrnehmen.
  • Rückwirkend sind alle längeren, vor Studienbeginn absolvierten Auslandsaufenthalte (mindestens 6 Monate) anerkennbar; kürzere (mindestens 6 Wochen) dann, wenn sie maximal zwei Jahre vor Studienbeginn erfolgten. Dies können z.B. ein freiwilliges soziales Jahr oder Praktika sein. Die Anforderungen von oben gelten hierbei natürlich ebenso.
  • Übergangsregelung: Gültig für Studierende, die sich vor dem 01.04.2012 in das M.Ed.-Studium mit dem Fach Russisch eingeschrieben haben. Da weder die Prüfungsordnung, nach der das M.Ed.-Studium begonnen wurde, noch andere Dokumente einen Hinweis auf den obligatorischen Auslandsaufenthalt enthielten, genießen die Betroffenen Vertrauensschutz. Für den Fall, dass Sie keinen 6-wöchigen Aufenthalt in einem russischsprachigen Land nachweisen können, werden Sie zwar vom Lehrerprüfungsamt (LPA) die Nachfrage erhalten, weshalb dieser bei Ihnen fehlt. Die Begründung, dass Sie über diese Regelung nicht rechtzeitig informiert wurden, wird aber durch das LPA akzeptiert werden.
  • Ankündigung: Für alle M.Ed.-Studierenden, die sich in das „neue“ M.Ed.-Studium nach dem LABG (2009) einschreiben (möglich ab dem WS 12/13, verpflichtend erst ab dem WiSe 15/16) wird der Nachweis eines dreimonatigen Auslandsaufenthalts bis zur Zulassung zum M.Ed.-Studium verpflichtend sein.

1 Die Fachspezifischen Bestimmungen zur Gemeinsamen Prüfungsordnung für das Master-of-Education-Studium an der Ruhr-Universität Bochum sind vom 12. Oktober 2005.
 
Stand: 15.11.2012

Informationen zum Auslandsaufenthalt M.Ed. :

Auslandsaufenthalt_MEd_Russisch.pdf (68.5K)